Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das gesamte Wohnungs- und Teileigentum, sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums, also der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst. Zu den Aufgaben des Verwalters gehören u.a. die Mietersuche nach Absprache mit dem Eigentümer, Überwachung der Mietzahlungen, monatliche Auskehrung der Mietüberschüsse, Einleitung von geeigneten Mahnverfahren, Erstellen von Betriebskosten-, Zwischen- und Jahresabrechnungen sowie das Beauftragen von kleineren Instandhaltungen.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumgsanlage steht allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ - den Verwalter. Nach § 20 WEG kann deshalb die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden.

Die Grundleistungen eines Verwalters regelt das Wohnungseigentumsgesetz. Alle Grundleistungen sind im Verwalterhonorar enthalten. Gewünschte Zusatzleistungen können individuell vereinbart werden. Die Inhalte und Preise regelt der jeweils gültige Verwaltervertrag.

Die Jahresabrechnung wird nach den neusten gesetzlichen Vorgaben und Empfehlungen bis zum 30.6. des Folgejahres erstellt.

Bei der Verwaltung von Miethäusern ist das BGB die gesetzliche Grundlage. Die gesetz- lichen Regelungen werden in der Regel durch einen Verwaltervertrag ergänzt, der die Einzelheiten regelt. Die Jahresabrechnung für den Hausbesitzer wird bis zum 31.3. des Folgejahres erstellt. Eventuell vereinbarte Zwischen- abrechnungen sind halbjährlich oder zum Quartalsende möglich. Für die Suche von potentiellen Mietern wird die Plattform von ImmobilienScout24 genutzt. Die Objektbegehungen erfolgen mindestens 1x im Jahr bei Bedarf im Beisein des Eigentümers und werden protokolliert. Dabei können Mängel frühzeitig erkannt und Beseitigungsvorschläge unterbreitet werden.